Anträge direkt online aufrufen und ausfüllen

In Zusammenarbeit mit Service-BW bietet die Gemeinde Plankstadt ab sofort ihren Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit häufig angefragte Verwaltungsdienstleistungen einfach von Zuhause Online durchzuführen. 

Sie klicken eine der unten aufgelisteten Dienstleistungen an und gelangen direkt zur Antragstellung. 

Dort werden Sie zu Beginn aufgefordert ein kostenfreies Servicekonto einzurichten oder sich mit Ihrem bereits bestehenden Servicekonto anzumelden. Wenn Sie dies erledigt haben, werden Sie ganz durch das Menü der jeweiligen Antragstellung geführt. Nach Eintragung aller benötigten Daten und eventuell angehängter Nachweise wird Ihr Antrag direkt an die zuständige Stelle innerhalb der Gemeindeverwaltung übertragen.

Leistungen

Vormund bestellen

Regelmäßig begründet das Familiengericht eine Vormundschaft. Es ordnet die Vormundschaft an und bestellt den Vormund.

In bestimmten Situationen ist das zuständige Jugendamt gesetzlicher Amtsvormund, ohne dass es einer gerichtlichen Anordnung bedarf. Wenn keine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist, kann das Familiengericht das Jugendamt zum Amtsvormund bestellen (bestellte Amtsvormundschaft). Unter bestimmten Voraussetzungen kann es auch einen Mitarbeiter eines anerkannten Vormundschaftsvereins zum Vormund bestellen.

Zum Vormund darf eine natürliche Person nur bestellt werden, wenn sie sich zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat.

Zuständige Stelle

  • das Amtsgericht (Familiengericht), bei dem eine Scheidung anhängig ist oder war, sofern gemeinsame Kinder der Ehegatten betroffen sind
  • das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich der Mündel gewöhnlich aufhält oder
  • das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk der Fürsorgebedarf bekannt wird, sofern keiner der beiden ersten Fälle vorliegt

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Das Familiengericht bestellt einen Vormund, wenn

  • Minderjährige nicht unter elterlicher Sorge stehen
  • kein Elternteil zur gesetzlichen Vertretung des Kindes berechtigt ist
  • der Familienstand eines minderjährigen Kindes nicht zu ermitteln ist.

Verfahrensablauf

Das Jugendamt oder das Standesamt informiert das Familiengericht, wenn eine Vormundschaft erforderlich ist. Dieses wählt die geeignete Person als Vormund aus. Nach dem Tod beider Eltern ermittelt es zunächst, ob in einer letztwilligen Verfügung (Testament/Erbvertrag) ein Vormund benannt wurde. Dann wird geprüft, ob die von den Eltern benannte Person die gesetzlichen Bestimmungen zur Übernahme einer Vormundschaft erfüllt.

Ist kein Vormund benannt oder erfüllt die benannte Person die notwendigen Voraussetzungen nicht, sucht das Familiengericht nach anderen geeigneten Personen. Das Familiengericht berücksichtigt zunächst die Verwandtschaft des Kindes.

Im Verfahren hört das Gericht die Angehörigen und den nahen Bekanntenkreis der Familie an. Auch das Jugendamt und das Kind können sich äußern.

Hinweis: Zu Beginn des Gerichtsverfahrens erhält das minderjährige Kind einen Verfahrensbeistand, wenn das zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.

Das Gericht erteilt allen Vormündern, die es bestellt hat, eine Bestellungsurkunde.

Der ehrenamtliche Vormund, also eine natürliche Person, die die Vormundschaft nicht berufsmäßig führt, wird alsbald nach seiner Bestellung mündlich verpflichtet, über seine Aufgaben unterrichtet und auf Beratungs- und Unterstützungsangebote hingewiesen. Das gilt nicht für ehrenamtliche Vormünder, die mehr als eine Vormundschaft führen oder in den letzten zwei Jahren geführt haben.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

  • Gerichtsgebühr bei der Anordnung der Vormundschaft: je nach Vermögen des Mündels
  • Auslagen (z.B. Kosten für Verfahrensbeistand)

Hinweise

Vormünder werden durch das Familiengericht, das Jugendamt und eventuell örtlich tätige Vormundschaftsvereine beraten.

Freigabevermerk

03.03.2023 Justizministerium Baden-Württemberg