Anträge direkt online aufrufen und ausfüllen
In Zusammenarbeit mit Service-BW bietet die Gemeinde Plankstadt ab sofort ihren Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit häufig angefragte Verwaltungsdienstleistungen einfach von Zuhause Online durchzuführen.
Sie klicken eine der unten aufgelisteten Dienstleistungen an und gelangen direkt zur Antragstellung.
Dort werden Sie zu Beginn aufgefordert ein kostenfreies Servicekonto einzurichten oder sich mit Ihrem bereits bestehenden Servicekonto anzumelden. Wenn Sie dies erledigt haben, werden Sie ganz durch das Menü der jeweiligen Antragstellung geführt. Nach Eintragung aller benötigten Daten und eventuell angehängter Nachweise wird Ihr Antrag direkt an die zuständige Stelle innerhalb der Gemeindeverwaltung übertragen.
Versorgungswerk der Psychotherapeuten - Mitgliedschaft anmelden
Das Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen (PTV) ist auch für Baden-Württemberg zuständig.
Sind Sie Pflichtmitglied in der für Sie zuständigen Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg geworden, sind Sie zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk verpflichtet.
Als Mitglieder erhalten Sie und Ihre Hinterbliebenen folgende Leistungen:
- Altersrente
- Berufsunfähigkeitsrente
- Hinterbliebenenversorgung (Witwen-, Witwer- beziehungsweise Waisenrente)
- Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehefrauen und Ehemänner
- Erstattung von Beiträgen, wenn Sie Ihre Mitgliedschaft vor Gewährung der Altersrente beenden
- Überleitung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger
Hinweis: Darüber hinaus können Sie auf Antrag Zuschüsse zu den Kosten notwendiger, besonders aufwendiger medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen erhalten, um Ihre Berufsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Einen Anspruch darauf haben Sie nicht.
Als Mitglied des Versorgungswerks müssen Sie monatliche Regelpflichtbeiträge leisten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich von der Beitragspflicht befreien lassen, zum Beispiel wenn Sie pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung sind.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
das Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen (PTV)
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk sind verpflichtet:
- Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die
- Mitglied in der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg werden und
- jünger als 63 Jahre sind.
Wenn Sie berufsunfähig sind, ist eine Mitgliedschaft im PTV ausgeschlossen.
Verfahrensablauf
Sie können Ihre Mitgliedschaft schriftlich oder online anmelden.
Das Formular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder es steht zum Download bereit. Senden Sie es ausgefüllt und unterschrieben zurück.
Auf der Internetseite der zuständigen Stelle können Sie die Angaben zu Ihrer Mitgliedschaft online eintragen. Für den Login erhalten Sie per E-Mail einen Zugangscode.
Erfüllen Sie die Voraussetzungen der Mitgliedschaft, teilt Ihnen die zuständige Stelle Ihre Mitgliedsnummer mit. Diese sollten Sie bei jedem zukünftigen Kontakt angeben.
Fristen
für die Anmeldung: sobald Sie die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllen
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, erfahren Sie aus dem Anmeldebogen, der dazugehörigen Ausfüllhilfe bzw. während des Onlineverfahrens
Hinweis: Es reicht, alle Unterlagen als Kopie beizulegen.
Kosten
- für die Anmeldung: keine
- für die Mitgliedschaft: monatlicher Regelpflichtbeitrag (fünf Zehntel des Höchstbeitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung).
Unter besonderen Voraussetzungen kann das Versorgungswerk einen ermäßigten Beitrag festsetzen.
Vertiefende Informationen
- Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg
Rechtsgrundlage
- Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten des Landes Baden-Württemberg zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen
- Satzung des Versorgungswerkes der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen (PTV)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 25.11.2019 freigegeben.