Anträge direkt online aufrufen und ausfüllen

In Zusammenarbeit mit Service-BW bietet die Gemeinde Plankstadt ab sofort ihren Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit häufig angefragte Verwaltungsdienstleistungen einfach von Zuhause Online durchzuführen. 

Sie klicken eine der unten aufgelisteten Dienstleistungen an und gelangen direkt zur Antragstellung. 

Dort werden Sie zu Beginn aufgefordert ein kostenfreies Servicekonto einzurichten oder sich mit Ihrem bereits bestehenden Servicekonto anzumelden. Wenn Sie dies erledigt haben, werden Sie ganz durch das Menü der jeweiligen Antragstellung geführt. Nach Eintragung aller benötigten Daten und eventuell angehängter Nachweise wird Ihr Antrag direkt an die zuständige Stelle innerhalb der Gemeindeverwaltung übertragen.

Leistungen

Kündigung während der Elternzeit beantragen

Während der Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kündigungsschutz.

Nur in besonderen Fällen können Sie als Arbeitgeber ausnahmsweise mit Zustimmung der zuständigen Stelle das Arbeitsverhältnis kündigen.

Zuständige Stelle

  • wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeitserklärung nach dem Gesetz über die Elternzeit und das Elterngeld erfüllt sind: der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg
  • wenn gleichzeitig die Voraussetzungen für die Zulässigkeitserklärung nach dem Mutterschutzgesetz vorliegen: das Regierungspräsidium

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss wegen außergewöhnlicher Umstände das Interesse des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses überwiegen. Solche außergewöhnlichen Umstände können beispielsweise eine Betriebsschließung oder eine vorsätzliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin sein.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Zulässigkeitserklärung der beabsichtigten Kündigung schriftlich beantragen.

Die Kündigungsverbote nach § 9 Abs. 1 Mutterschutzgesetz und § 18 Gesetz über die Elternzeit und das Elterngeld bestehen nebeneinander. Treffen die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 3 MuSchG und § 18 BEEG zusammen, muss der Arbeitgeber die Zulässigkeitserklärung der Kündigung nach beiden Rechtsvorschriften beantragen, um wirksam kündigen zu können. Der Antrag muss jeweils erkennen lassen, nach welcher Bestimmung der Arbeitgeber eine Zulässigkeitserklärung begehrt.

Vor der Entscheidung hört die zuständige Stelle die betroffene Person und die Mitarbeitervertretung schriftlich an und gibt Gelegenheit, zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Eine mündliche Anhörung findet nicht statt. Nach Abschluß der Ermittlungen entscheidet die zuständige Stelle durch schriftlichen Bescheid an den Arbeitgeber. Auch dem Beschäftigten wird der Bescheid zugestellt.

Erforderliche Unterlagen

abhängig vom Einzelfall

Kosten

abhängig vom Einzelfall und dem tatsächlichen Aufwand: EUR 200,00 - 1.000

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, beauftragt vom Sozialministerium, hat dessen ausführliche Fassung am 31.03.2022 freigegeben.