Anträge direkt online aufrufen und ausfüllen
In Zusammenarbeit mit Service-BW bietet die Gemeinde Plankstadt ab sofort ihren Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit häufig angefragte Verwaltungsdienstleistungen einfach von Zuhause Online durchzuführen.
Sie klicken eine der unten aufgelisteten Dienstleistungen an und gelangen direkt zur Antragstellung.
Dort werden Sie zu Beginn aufgefordert ein kostenfreies Servicekonto einzurichten oder sich mit Ihrem bereits bestehenden Servicekonto anzumelden. Wenn Sie dies erledigt haben, werden Sie ganz durch das Menü der jeweiligen Antragstellung geführt. Nach Eintragung aller benötigten Daten und eventuell angehängter Nachweise wird Ihr Antrag direkt an die zuständige Stelle innerhalb der Gemeindeverwaltung übertragen.
Genossenschaftsregister - Einsicht beantragen
Das Genossenschaftsregister ist über das Internet abrufbar.
Auskünfte können Sie elektronisch über das Gemeinsame Registerportal der Länder erhalten.
Zuständige Stelle
- für die Führung des Genossenschaftsregisters: das Registergericht, in dessen Registerbezirk sich der Sitz der Genossenschaft befindet
- für die Anmeldung zum elektronischen Datenabrufverfahren über das gemeinsame Registerportal der Länder: das Gemeinsame Registerportal der Länder
Hinweis: Registergerichte sind in Baden-Württemberg die Amtsgerichte Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Eine Einsicht in das Genossenschaftsregister ist jeder Person zu Informationszwecken gestattet.
Eine Einsichtnahme brauchen Sie nicht begründen.
Verfahrensablauf
Sie können die Daten online über das Gemeinsame Registerportal der Länder abrufen.
Für reine Recherchen brauchen Sie sich nicht registrieren.
Wenn Sie kostenpflichtige Angebote wahrnehmen, müssen Sie sich registrieren.
Eine persönliche Einsicht in das Register ist während der Dienststunden in der Geschäftsstelle der Registergerichte möglich.
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
- für die Recherche über das Gemeinsame Registerportal der Länder: keine
- für den Abruf von Unterlagen: Es können Kosten anfallen. Darauf werden Sie jeweils gesondert hingewiesen.
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
- § 156 Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) (Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von Eintragungen)
- § 9 Handelsgesetzbuch (HGB) (Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister)
- Verordnung über das Genossenschaftsregister (GenRegV)
- § 10 Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung - HRV) (Einsichtnahme)
Freigabevermerk
Stand: 17.09.2021
Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg