Anträge direkt online aufrufen und ausfüllen
In Zusammenarbeit mit Service-BW bietet die Gemeinde Plankstadt ab sofort ihren Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit häufig angefragte Verwaltungsdienstleistungen einfach von Zuhause Online durchzuführen.
Sie klicken eine der unten aufgelisteten Dienstleistungen an und gelangen direkt zur Antragstellung.
Dort werden Sie zu Beginn aufgefordert ein kostenfreies Servicekonto einzurichten oder sich mit Ihrem bereits bestehenden Servicekonto anzumelden. Wenn Sie dies erledigt haben, werden Sie ganz durch das Menü der jeweiligen Antragstellung geführt. Nach Eintragung aller benötigten Daten und eventuell angehängter Nachweise wird Ihr Antrag direkt an die zuständige Stelle innerhalb der Gemeindeverwaltung übertragen.
Genossenschaftsregister - Einsicht beantragen
Das Genossenschaftsregister ist im Internet über das Gemeinsame Registerportal der Länder (www.handelsregister.de) abrufbar.
Zuständige Stelle
- für die Führung des Genossenschaftsregisters: das Registergericht, in dessen Registerbezirk sich der Sitz der Genossenschaft befindet
- für das elektronische Datenabrufverfahren: das Gemeinsame Registerportal der Länder
Registergerichte sind in Baden-Württemberg die Amtsgerichte Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
Sie können die Daten online über das Gemeinsame Registerportal der Länder abrufen.
Eine persönliche Einsicht in das Register ist während der Dienststunden in der Geschäftsstelle der Registergerichte möglich.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
Die Einsichtnahme in das Genossenschaftsregister sowie in die dazu eingereichten Dokumente unter www.handelsregister.de ist kostenfrei.
Hinweise
keine
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
- § 156 Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) (Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von Eintragungen)
- § 9 Handelsgesetzbuch (HGB) (Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister)
- Verordnung über das Genossenschaftsregister (GenRegV)
- § 10 Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung - HRV) (Einsichtnahme)
Freigabevermerk
15.03.2024 Justizministerium Baden-Württemberg