Anträge direkt online aufrufen und ausfüllen

In Zusammenarbeit mit Service-BW bietet die Gemeinde Plankstadt ab sofort ihren Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit häufig angefragte Verwaltungsdienstleistungen einfach von Zuhause Online durchzuführen. 

Sie klicken eine der unten aufgelisteten Dienstleistungen an und gelangen direkt zur Antragstellung. 

Dort werden Sie zu Beginn aufgefordert ein kostenfreies Servicekonto einzurichten oder sich mit Ihrem bereits bestehenden Servicekonto anzumelden. Wenn Sie dies erledigt haben, werden Sie ganz durch das Menü der jeweiligen Antragstellung geführt. Nach Eintragung aller benötigten Daten und eventuell angehängter Nachweise wird Ihr Antrag direkt an die zuständige Stelle innerhalb der Gemeindeverwaltung übertragen.

Leistungen

Feststellung des Grundversorgers mitteilen

Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung müssen regelmäßig die Feststellung des Grundversorgers mitteilen.

Zuständige Stelle

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie sind Netzbetreiber eines in Baden-Württemberg gelegenen Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung.

Verfahrensablauf

Als Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung sind Sie verpflichtet, am 1. Juli 2024 für Ihre Netze die Grundversorger, jeweils für Strom und Gas für die nächsten drei Kalenderjahre (2025 bis 2027) erneut festzustellen.
Darüber hinaus müssen Sie dies bis spätestens zum 30. September 2024 im Internet veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde, dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg (UM BW), schriftlich mitteilen.

Gerne können Sie der zuständigen Stelle die Mitteilung per E-Mail zukommen lassen (poststelle@um.bwl.de).

Beachten Sie die folgenden Begriffsbestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG):

Grundversorger ist dasjenige Energieversorgungsunternehmen, das in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung die meisten Haushaltskunden beliefert (§ 36 Absatz 2 Satz 1 EnWG).

Die Grundversorgungspflicht ist die Pflicht des Grundversorgers in Netzgebieten der allgemeinen Versorgung Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung von Haushaltskunden in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu machen und zu diesen Bedingungen jeden Haushaltskunden zu versorgen (§ 36 Absatz 1 EnWG).

Maßgeblich ist nicht die Anzahl der Anschlüsse oder Zähler, sondern die Anzahl der Kunden. Ob diese über einen Grundversorgungs- oder Sondervertrag bedient werden, ist dabei unerheblich; alle dem Gesetzesbegriff entsprechenden Haushaltskunden sind der Feststellung zugrunde zu legen.

Haushaltskunden sind gemäß § 3 Nr. 22 EnWG

  • Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt beziehen

und

  • Letztverbraucher, die Energie für einen jährlichen Eigenverbrauch von höchstens 10.000 Kilowattstunden für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.

Ein Netzgebiet der allgemeinen Versorgung ist abgegrenzt durch das Gebiet, das der Konzessionsvertrag der jeweiligen Gemeinde umfasst. Werden innerhalb einer Gemeinde Netze auf Grundlage mehrerer Konzessionsverträge betrieben, listet der Netzbetreiber in seiner Mitteilung die Grundversorger der einzelnen Konzessionsgebiete auf.

Fristen

30. September 2024

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

keine

Hinweise

keine

Rechtsgrundlage

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

  • § 36 Absatz 2 Satz 2 Grundversorgungspflicht

Freigabevermerk

16.02.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg