Anträge direkt online aufrufen und ausfüllen
In Zusammenarbeit mit Service-BW bietet die Gemeinde Plankstadt ab sofort ihren Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit häufig angefragte Verwaltungsdienstleistungen einfach von Zuhause Online durchzuführen.
Sie klicken eine der unten aufgelisteten Dienstleistungen an und gelangen direkt zur Antragstellung.
Dort werden Sie zu Beginn aufgefordert ein kostenfreies Servicekonto einzurichten oder sich mit Ihrem bereits bestehenden Servicekonto anzumelden. Wenn Sie dies erledigt haben, werden Sie ganz durch das Menü der jeweiligen Antragstellung geführt. Nach Eintragung aller benötigten Daten und eventuell angehängter Nachweise wird Ihr Antrag direkt an die zuständige Stelle innerhalb der Gemeindeverwaltung übertragen.
Erbschaft oder Schenkung dem Finanzamt anzeigen
Die Erbschaftsteuer entsteht in der Regel mit dem Tod der Erblasserin beziehungsweise des Erblassers
Die Schenkungsteuer entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem die Schenkung ausgeführt ist. Die Schenkung ist ausgeführt, wenn die beschenkte Person das erhalten hat, was ihr die schenkende Person verschaffen wollte und sie frei darüber verfügen kann.
Zuständige Stelle
Das für den Wohnort des Erblassers oder Schenkers zuständige Erbschaft/Schenkungsteuer-Finanzamt.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie haben eine Erbschaft gemacht oder eine Schenkung erhalten.
Dem Finanzamt nicht anzeigen müssen Sie:
- eine Schenkung, wenn sie gerichtlich oder notariell beurkundet wurde oder
- eine Erbschaft, wenn sie auf einem von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Testament oder Erbvertrag beruht.
In diesen Fällen wird das Finanzamt in der Regel von den genannten Stellen informiert. In folgenden Ausnahmekonstellationen müssen Sie die Erbschaft dem Finanzamt dennoch anzeigen:
- Wenn die Erbschaft nicht auf einem von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Testament oder Erbvertrag beruht.
- Wenn die Erbschaft zwar auf einem von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Testament oder Erbvertrag beruht, aber daraus das Verhältnis der erbenden Person zum Erblasser beziehungsweise zur Erblasserin nicht ohne Zweifel erkennbar ist.
- Wenn die Erbschaft zwar auf einem von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Testament oder Erbvertrag beruht, aber zum Erwerb gehören:
- Grundbesitz,
- Betriebsvermögen,
- Auslandsvermögen oder
- Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht der Anzeigepflicht nach § 33 des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes unterliegen
Verfahrensablauf
Es reicht ein formloses Schreiben.
Sie können auch bei dem für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt ein Formular zur Anzeige des Erwerbs oder ein Erklärungsformular anfordern. Die Formulare stehen auch zum Download zur Verfügung.
Die Anzeige der Erbschaft/Schenkung beim Finanzamt ersetzt nicht die Erbschaft- /Schenkungsteuererklärung. Falls eine Steuererklärung abzugeben ist, wird das Erbschaftsteuerfinanzamt Sie dazu auffordern.
Fristen
Sie müssen die Erbschaft oder die Schenkung innerhalb von drei Monaten anzeigen, nachdem Sie davon erfahren haben.
Erforderliche Unterlagen
Keine
Kosten
keine
Hinweise
Auch wenn Sie die Erbschaft oder Schenkung nicht anzeigen müssen, kann der Erwerb erbschaft- bzw. schenkungsteuerpflichtig sein.
Vertiefende Informationen
- Broschüre "Steuertipps für Erbschaften und Schenkungen" auf der Internetseite des Finanzministeriums Baden-Württemberg.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanzministerium, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, hat dessen ausführliche Fassung am 08.06.2021 freigegeben.