Anträge direkt online aufrufen und ausfüllen
In Zusammenarbeit mit Service-BW bietet die Gemeinde Plankstadt ab sofort ihren Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit häufig angefragte Verwaltungsdienstleistungen einfach von Zuhause Online durchzuführen.
Sie klicken eine der unten aufgelisteten Dienstleistungen an und gelangen direkt zur Antragstellung.
Dort werden Sie zu Beginn aufgefordert ein kostenfreies Servicekonto einzurichten oder sich mit Ihrem bereits bestehenden Servicekonto anzumelden. Wenn Sie dies erledigt haben, werden Sie ganz durch das Menü der jeweiligen Antragstellung geführt. Nach Eintragung aller benötigten Daten und eventuell angehängter Nachweise wird Ihr Antrag direkt an die zuständige Stelle innerhalb der Gemeindeverwaltung übertragen.
Adoption eines ausländischen Kindes - Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption beantragen
Haben Sie im Ausland ein Kind adoptiert?
Sollte diese Adoption nur schwache Wirkungen haben, können Sie diese in Deutschland in eine Adoption mit starken Wirkungen umwandeln lassen.
Viele Staaten kennen nur die Adoption mit schwacher Wirkung.
Das bedeutet, dass
- keine vollständige rechtliche Eingliederung des Adoptivkindes in die Adoptivfamilie vollzogen wird und
- die rechtlichen Bindungen zur Herkunftsfamilie nicht vollständig abgebrochen werden.
Außerdem erhält das Adoptivkind nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn einer der Annehmenden Deutsche oder Deutscher ist.
Zuständige Stelle
- für den Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe: das Amtsgericht Karlsruhe
- für den Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart: das Amtsgericht Stuttgart
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie haben ein Kind im Ausland adoptiert.
Das Gericht spricht die Adoption mit starker Wirkung aus, wenn
- dies dem Wohl des Kindes dient,
- die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und
- überwiegende Interessen der Ehefrau, des Ehemannes oder der Kinder der oder des Annehmenden beziehungsweise des Adoptivkindes nicht entgegenstehen.
Ihr Adoptivkind hat dann alle Rechte und Pflichten eines leiblichen Kindes.
Außerdem erhält es, wenn es im Zeitpunkt des Antrags noch keine 18 Jahre alt ist, die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn Sie oder Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann deutsche Staatsangehörige sind.
Verfahrensablauf
Sie müssen einen notariell beurkundeten Antrag auf Umwandlung bei der zuständigen Stelle einreichen.
Das Gericht
- prüft den Antrag und
- beteiligt während des Verfahrens
- die eingeschaltete Adoptionsvermittlungsstelle,
- das örtlich zuständige Jugendamt und
- die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- notariell beurkundeter Antrag auf Umwandlung der Adoption
- ausländische Adoptionsentscheidung und -urkunde
- die Zustimmungserklärungen der leiblichen Eltern in der Regel in notarieller Form
- Sozialbericht des ausländischen Jugendamtes
In der Regel wird die zuständige Stelle noch weitere Unterlagen zu den persönlichen Verhältnissen der Beteiligten anfordern. Legen Sie diese fristgerecht vor.
Hinweis: In den meisten Fällen sind ausländische Urkunden mit Überbeglaubigung notwendig,
- durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder
- Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung.
Kosten
Die Höhe der Gerichts- und Notariatsgebühren richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Hinweise
Bitte nehmen Sie gegebenenfalls notarielle oder rechtsanwaltliche Beratung in Anspruch.
Vertiefende Informationen
Informationen zu den Adoptionswirkungen einer Auslandsadoption mit Länderliste finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Justiz.
Rechtsgrundlage
Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG):
- § 3 Umwandlungsausspruch
- § 6 Zuständigkeit und Verfahren
Freigabevermerk
18.06.2024 Justizministerium Baden-Württemberg