Hier erhalten Sie aktuelle Informationen zur Corona-Krise
Corona-Schnelltests in Plankstadt
Was gilt ab 23. Februar 2022
Mit Beschluss vom 22. Februar 2022 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten am 23. Februar 2022 in Kraft.
AUF EINEN BLICK (714,5 KB)
Die Corona-Verordnung des Landes
Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung des Landes
Die aktuellen Regelungen für die verschiedenen Lebensbereiche auf einen Blick (PDF)
Impfkampagne in Baden-Württemberg „dranbleibenBW“
Weitere Informationen zum Coronavirus in Baden-Württemberg
Geboosterte müssen bei 2GPlus keinen Test vorlegen
Mit der neuen Corona-Verordnung entfällt in Baden-Württemberg bei der 2GPlus-Regelung die Testpflicht für Geboosterte – also für alle Menschen, die bereits eine Auffrischungsimpfung gegen Corona erhalten haben. Das teilte der Amtschef des Sozial- und Gesundheitsministeriums, Professor Uwe Lahl mit: „Personen, die bereits geboostert sind, müssen überall dort, wo die 2GPlus-Regel gilt, keinen aktuellen negativen Corona-Test mehr vorlegen – also zum Beispiel in Gaststätten, im Zoo oder bei Freizeit- und Kulturveranstaltungen.“ Damit wolle man den hohen Schutz vor Infektionen berücksichtigen, den Menschen nach drei Impfungen hätten.
Neue dauerhafte Impfaktionen (DIA) in Hockenheim, Leimen, Bammental und Weinheim
Drei Öffnungstage pro Woche / Impfung nur für angemeldete Personen / Terminbuchung sowohl telefonisch als auch online möglich
Wie angekündigt kann das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, das zusammen mit der Uniklinik Heidelberg die Mobilen Impfteams in der Region koordiniert, ab der kommenden Woche (KW 48) an vier weiteren Standorten dauerhafte Impfaktionen (DIA) anbieten. Am Mittwoch, 1. Dezember, finden in Hockenheim die ersten DIA-Impfungen statt, ab 2. Dezember in Leimen, ab 3. Dezember in Bammental und ab 4. Dezember in Weinheim (Übersicht siehe unten). Auch an diesen vier Standorten wird vorerst an drei Öffnungstagen pro Woche geimpft – jeweils von 8.30 bis 18 Uhr. Pro Termin sind 200 Impfungen möglich.
"Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei den DIA ausschließlich angemeldete Personen eine Impfung erhalten“, erklärt die Gesundheitsdezernentin des Rhein-Neckar-Kreises, Doreen Kuss. Die Terminbuchung ist per Telefon (06221/522-1881 – montags bis freitags von 7.30 bis 16 Uhr, samstags von 10 bis 14 Uhr) und online www.rhein-neckar-kreis.de/impfaktionen möglich. Der Direktlink lautet https://c19.rhein-neckar-kreis.de/impftermin.
Die Impftermine für die vier neuen Standorte sind ab Donnerstag, 25. November, für 14 Tage im Voraus buchbar.
Grundsätzlich werden momentan Termine für alle DIA-Standorte nur für zwei Wochen im Voraus eingestellt. „Die Lage ist im Moment sehr dynamisch – wir arbeiten mit Hochdruck daran, insgesamt mehr Impfungen anbieten zu können. Dafür müssen wir in erster Linie die Mobilen Impfteams zusammenstellen und die Planung anpassen. Um die Option weiterer Impfungen pro Termin und Standort zu haben, müssen wir schrittweise vorgehen – anderenfalls ist auch eine Erweiterung der einzelnen Slots pro Termin nur schwer möglich“, erklärt Dezernentin Kuss den Hintergrund.
Bei allen Impfaktionen stehen die Vakzine der Hersteller BioNTech, Moderna sowie Johnson & Johnson zur Verfügung. Für Auffrischimpfungen soll ein Mindestabstand von sechs Monaten zur Grundimmunisierung eingehalten werden. Abweichend hiervon wird nach einer Immunisierung mit dem Vakzin von Johnson & Johnson sowie Personen mit einer schweren Immunschwäche oder Immunsuppression bereits nach einem Monat eine Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff empfohlen.
Adressen und Öffnungstage (Öffnungszeiten jeweils 8.30 bis 18 Uhr):
DIA-Standort mit Adresse, Starttermin und Öffnungstagen:
Hockenheim
(Stadthalle)
Rathausstraße 3,
68766 Hockenheim
Mittwoch,
01. Dezember, Öffnungszeiten dann immer montags, mittwochs, sonntags
Leimen
(Alte Fabrik)
Theodor-Heuss-Straße 41,
69181 Leimen-St. Ilgen
Donnerstag,
02. Dezember
dienstags, donnerstags, sonntags
Bammental
(Foyer der Elsenzhalle)
Vertusplatz 1,
69245 Bammental
Freitag,
03. Dezember
montags, mittwochs, freitags
Weinheim
(3-Glocken-Center)
Bergstraße 49,
69469 Weinheim
Samstag,
04. Dezember
donnerstags, samstags, sonntags
REGELUNGEN ab 24. November 2021 (781,3 KB)
AUF EINEN BLICK (408,6 KB)
Gesundheitsamt ändert Fall- und Kontaktpersonenmanagement
Positiv auf das Coronavirus getestete Personen werden nicht mehr routinemäßig kontaktiert
242 neue Corona-Fälle wurden gestern dem Gesundheitsamt des Rhein-Neckar-Kreises, das auch für die Stadt Heidelberg zuständig ist, übermittelt – ein Höchststand in diesem Jahr. Die landes- und bundesweit in den letzten Tagen stark ansteigenden Fallzahlen führen nun zu einer Änderung beim Fall- und Kontaktpersonenmanagement in den baden-württembergischen Gesundheits-ämtern, wie das zuständige Sozialministerium des Landes heute mitgeteilt hat.
Die Gesundheitsämter in Baden-Württemberg sollen sich künftig noch stärker auf größere Ausbruchsgeschehen und den Schutz vulnerabler Gruppen, beispielsweise in Alten- und Pflegeheimen, konzentrieren. Dies bedeutet, dass auch im Rhein-Neckar-Kreis und in der Stadt Heidelberg eine Kontaktaufnahme des Gesundheitsamts des Rhein-Neckar-Kreises mit positiv auf das Coronavirus getesteten Personen und engen Kontaktpersonen ab sofort nicht mehr zwingend in jedem Fall erfolgt. Nichtsdestotrotz gilt für diese Personen die entsprechende Absonderungspflicht, die auch weiterhin von den Behörden kontrolliert wird.
„Wir mussten zwar noch keine Überlastungsanzeige stellen, aber die Arbeit hat natürlich auch in unserem Gesundheitsamt in den vergangenen Wochen und Tagen stark zugenommen. Wir haben bereits signalisiert, dass auch bei uns die vollständige Ermittlung gefährdet sein könnte“, sagt Landrat Stefan Dallinger, der an die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger appelliert. „Wer Corona-typische Symptome verspürt – egal ob ungeimpft oder bereits immunisiert – sollte sich auf jeden Fall testen lassen. Bei einem positiven Ergebnis muss man sich auch ohne Aufforderung oder Bescheid des Gesundheitsamts zwingend in häusliche Absonderung begeben.“
„Oberstes Ziel ist es, Ausbruchsgeschehen einzudämmen und den Schutz vulnerabler Personengruppen sicherzustellen“, sagte der Amtschef des Sozialministeriums, Prof. Dr. Uwe Lahl, am Freitag (5. November) in Stuttgart. „Die Ermittlung von Fällen und Kontaktpersonen muss daher dort gewährleistet werden, wo Personen besonders gefährdet sind, wie beispielsweise in Altenheimen und Pflegeeinrichtungen.“
Es gelten folgende Empfehlungen und rechtlichen Regelungen:
Personen mit Symptomen einer akuten Atemwegsinfektion sollten sich auf eine Infektion mit dem Coronavirus testen lassen. Da derzeit ebenso viele andere Erreger kursieren, kommen auch andere Ursachen in Betracht. Testmöglichkeiten für Personen mit Corona-Symptomen sind auf der Website der Kassenärztlichen Vereinigung zu finden. Unter der Adresse https://c19.rhein-neckar-kreis.de/termin kann online ein Termin im Reilinger Test-Center gebucht werden. Personen mit einem positiven Antigen-Schnelltest oder PCR-Test müssen sich in häusliche Absonderung begeben. Diese beträgt in der Regel 14 Tage. Wer keine Symptome hat und geimpft ist, kann sich nach fünf Tagen per PCR-Test freitesten und die Absonderung beenden, wenn das Ergebnis negativ ist. Ungeimpfte Haushaltsangehörige von positiv getesteten Personen müssen ebenfalls für 10 Tage in Absonderung. Diese kann vorzeitig beendet werden durch einen negativen PCR-Test ab Tag 5 der Absonderung – für Schülerin-nen und Schüler und regelmäßig getestete Kita-Kinder genügt ein Antigen-Schnelltest – oder durch einen negativen Antigen-Schnelltest ab Tag 7 der Absonderung. Personen, die Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten, sollten Kontakte weitestgehend reduzieren und beim Auftreten von Symptomen ärztlichen Rat einzuholen und sich testen lassen. Einrichtungen, in denen vulnerable Personen betreut werden, sollen beim Auftreten von Corona-Fällen das Gesundheitsamt kontaktieren.
Covid-19-Dashboard Rhein-Neckar-Kreis
Tagesaktuelle Daten zu Inzidenzwerten und den Infektionszahlen
FALLZAHLEN
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DASHBOARD Mobile Version
Fragen und Antworten zu Selbst- und Schnelltests
MERKBLATT "Mein Selbsttest ist positiv - Was muss ich jetzt tun?" (420,1 KB)
WEITERE INFORMATIONEN zur Corona-Verordnung und den Änderungen
Welche Nachweise müssen Geimpfte und Genesene vorlegen?
Geimpfte müssen einen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorlegen – zum Beispiel den gelben Impfpass. Je nach Impfstoff bedarf es ein oder zwei Impfungen für einen vollständigen Schutz. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein. Zusätzlich darf man keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen. Dazu gehören Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.
Genesene benötigen den Nachweis für einen positiven PCR-Test (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis), der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Auch hier gilt zusätzlich, dass die Freiheiten nur für Menschen ohne Covid-19-typische Krankheits-Symptome gelten.
LINK zur Seite des BUNDESJUSTIZMINISTERIUMS
Was ist offen, was geschlossen
LISTE der offenen und geschlossenen Einrichtungen und Aktivitäten ab 24. April 2021 (253 KB)
Das Land Baden-Württemberg hat die Corona-Verordnung bis zum 16. Mai verlängert.
Zusätzlich setzt die Landesregierung mit der Anpassung der Corona-Verordnung die geplanten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes bereits vor dessen Inkrafttreten um.
Damit ergeben sich ab dem 19. April 2021 folgende Änderungen:
Schulen:
- Grundsätzlich gilt für alle Klassenstufen: Wechselunterrichtsmodelle plus Testpflicht. Beim
Wechselunterricht muss gewährleistet sein, dass die Abstände eingehalten werden und sich
die unterschiedlichen Lerngruppen nicht begegnen.
- Inzidenzunabhängige Testpflicht für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte im Präsenzbetrieb.
- In Stadt- und Landkreisen, in denen die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen
über 200 über liegt, muss am übernächsten Tag auf Fernunterricht umgestellt werden. Die
Notbetreuung in den Jahrgangsstufen 1 bis 7 sowie die Abschlussklassen und die
Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) G und K sind hiervon weiterhin
ausgenommen.
- Die Testpflicht gilt auch für den Besuch der Notbetreuung.
Kitas, Kindergärten und Kindertagesbetreuungen:
- dürfen in Stadt- und Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 200 nur noch Notbetreuung anbieten.
Des Weiteren gelten in Stadt- und Landkreisen, in denen an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz über 100 liegt ab dem übernächsten Tag folgende zusätzliche zu den bereits in Baden-Württemberg geltenden Regelungen:
- Verschärfte Kontaktbeschränkungen:
Treffen sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt
gehörenden Person erlaubt. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei
weiterhin nicht mit. Die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts ist von dieser Einschränkung
nicht betroffen.
Von 21 bis 5 Uhr gelten verpflichtende Ausgangsbeschränkungen. Die Wohnung oder Unterkunft darf nur für die folgenden Zwecke verlassen werden:
- Zur Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder
veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen.
- Für Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege
oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge dienen, sowie Veranstaltungen und Sitzungen der Organe,
Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen der
Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von
Planfeststellungsverfahren.
- Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz.
- Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen
bei Todesfällen.
- Zur Berufsausübung, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder
des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und
anderer Medien.
- Zur Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts.
- Zur unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender.
- Zur Versorgung von Tieren, bspw. Gassi gehen.
- Aufgrund ähnlich gewichtiger und unabweisbarer Gründe.
Bau- und Raiffeisenmärkte müssen schließen.
Click&Collect bleibt für die geschlossenen Einzelhandelsbetriebe auch in der Notbremse weiterhin möglich.
Wettannahmestellen müssen für den Publikumsverkehr schließen.
Für den nicht zu schließenden Einzelhandel gilt: Auf den ersten 800 Quadratmetern (m²) Verkaufsfläche
darf sich pro 20 m² Verkaufsfläche nur ein Kunde aufhalten. Darüber hinaus darf sich nur ein Kunde
pro 40 m² Verkaufsfläche aufhalten. In einem Ladengeschäft mit 600 m² Verkaufsfläche dürfen sich
also maximal 30 Kundinnen und Kunden aufhalten. Bei 1.200 m² Verkaufsfläche wäre das Limit bei
50 Kundinnen und Kunden erreicht (800 m² = 40 Kundinnen und Kunden + weitere 400 m² = 10 Kundinnen
und Kunden).
Sport darf im Freien und geschlossenen Räumen nur noch kontaktlos alleine, zu zweit oder mit den
Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden. Auf weitläufigen Sportanlagen wie Golfplätzen
oder Reitplätzen können auch mehrere Gruppen individualsportlich aktiv sein, wenn ausgeschlossen ist,
dass sich die Gruppen untereinander begegnen.
Wer Friseurdienstleistungen wahrnehmen möchte, braucht den Nachweis eines tagesaktuellen negativen
COVID-19-Schnelltests, einer Impfdokumentation oder einen Nachweis einer bestätigten Infektion
im Sinne des § 4a der Corona-Verordnung.
Weitere Anpassungen der Corona-Verordnung:
- Definitionen für geimpfte und genesene Personen (§ 4a)
- Anpassungen bei den Testpflichten in unterschiedlichen Bereichen für geimpfte und genesene Personen.
Hilfe für die Seele in der Coronazeit
des Landes Baden-Württemberg
Die Corona-Pandemie begleitet uns nun seit einem Jahr und stellt unser gesamtes Leben auf den Kopf. Zahlreiche Regeln und Maßnahmen schränken unseren Alltag ein. Die Flut an beunruhigenden Meldungen schlägt uns aufs Gemüt und wir machen uns Sorgen um unsere Zukunft. Wie schaffen wir es, mit der psychischen Herausforderung umzugehen und wo finden wir Hilfe, wenn wir nicht mehr weiterwissen?
Hier kann man sich auf das Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen
LINK zur Coronakarte der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg
Ansprechpartner in Notsituationen
- Notruf und Beratung für sexuell misshandelte Frauen und Mädchen Mannheim
Spezialisierte Beratungsstelle für alle Fragen zum Thema sexualisierte Gewalt gegen Mädchen und Frauen
Erreichbar Montag bis Freitag
Tel. 0621/10033
www.maedchennotruf.deteam@maedchennotruf.de - Kinderschutzzentrum Heidelberg und Rhein-Neckar-Kreis
Beratungsstelle für alle, die mit dem Thema Gewalt gegen Kinder und Jugendliche konfrontiert sind.
Erreichbar Montag bis Freitag
Tel. 06221/7392-132
Es wird auch Beratung per Video angeboten.
www.awo-heidelberg.deKinderschutz-Zentrum@awo-heidelberg.de - Psychologische Beratungsstelle für Erziehungs-, Paar- und Lebensfragen der Ev. Kirche in Mannheim
Informationen für Familien und Ratsuchende, Hilfe und Entlastung durch Fachkräfte
Erreichbar Montag bis Freitag
Tel. 0621/280 00 287
Es wird auch Beratung per Video angeboten.
Mailberatung über Homepage.www.pb.ekma.de - Elterntelefon Deutscher Kinderschutzbund
Beratungsangebot für Eltern - kostenlos, anonym und vertraulich.
Erreichbar Montag bis Freitag
Tel. 0800/1110550 - Kinderschutzbund Mannheim
Beratung für Kinder, Jugendliche und Familien.
Erreichbar Montag bis Freitag
Tel. 0621/22011
www.kinderschutzbund-mannheim.deinfo@kinderschutzbund-mannheim.de - Interventionsstelle für Männer Heidelberg
Für Männer, die Unterstützung zur Deeskalation schwieriger Familiensituationen wünschen.
Erreichbar Montag bis Freitag
Tel. 06221/600101
Videositzung per Skype möglich
www.fairmann.orginfo@fairmann.org - Männer-Notruf Heidelberg
Für Männer, die Gewalt erfahren oder erfahren haben.
Erreichbar Montag bis Freitag
Tel. 06221/6516767
Videositzung per Skype möglich
www.fairmann.orginfo@fairmann.org - Das Jungentelefon (neu) Heidelberg
Eigene Telefonzeit für Jungen, die Gewalt erfahren oder erfahren haben
Erreichbar Montag bis Freitag jeweils 14-15 Uhr
Tel. 06221/6516767
Videositzung per Skype möglich
www.fairmann.orginfo@fairmann.org - Netzwerk Frühe Hilfen und Kinderschutz Heidelberg
Auf der Homepage der Stadt Heidelberg finden Sie viele Hilfsangebote, die Sie, wo immer Sie Bedarf wahrnehmen, an Familien weitergeben können:
https://www.heidelberg.de/hd/erreichbarkeit+sozialer+einrichtungen+in+heidelberg.html - Beratungs- und Koordinierungsstelle Psychosoziale Notfallversorgung Rhein-Neckar - BeKo RN
Beratung von Betroffenen von hoch belastenden Ereignissen für Mannheim, Heidelberg und Rhein-Neckar-Kreis
Erreichbarkeit siehe Internetseite (AB vorhanden)
Tel. 06221/7392-116
mail@beko-rn.dewww.beko-rn.de