Formulare

Auskunftsservice Ausweise: hier erfahren Sie den Stand der Ausweisausstellung

Neben den Anträgen und Formularen, die spezifisch für die Gemeinde Plankstadt erstellt wurden, erhalten Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen hier detaillierte Informationen zu Verwaltungsdienstleistungen in vielen Situationen des Lebens sowie den Zugang zu Formularen und Online-Diensten.

Hauptamt

Informationen zur vorschulischen und schulischen Kinderbetreuung

Ausführliche Informationen zu allen Angeboten innerhalb Plankstadts finden Sie auf der Seite "Leben und Wohnen", Familie

Schulwegepläne und Unfallversicherungsschutz

Damit Ihre Kinder sicher in die Schule gelangen, haben wir Ihnen nachfolgend die Schulwegepläne u.a. mit den aufgeführten Gefahrenstellen eingestellt. Des Weiteren lesen Sie einen Artikel zum Unfallversicherungsschutz auf dem Schulweg.

Senioren

Nachfolgend stellen wir Ihnen die Informationsbroschüren zum Thema "Seniorinnen und Senioren in Plankstadt" zum Herunterladen zur Verfügung.

Antragsformulare der Friedhofsverwaltung

Nachfolgend finden Sie Antragsformulare für den Bereich Friedhofsverwaltung. Diese können Sie sich ausdrucken und ausgefüllt der Friedhofsverwaltung im Rathaus zukommen lassen.

Rechnungsamt

Einzugsermächtigung (SEPA)

Sie möchten Ihre Steuern, Gebühren oder anderes durch die Gemeindekasse von Ihrem Konto abbuchen lassen? Die hierfür erforderliche Einzugsermächtigung bieten wir Ihnen nachfolgend zum Herunterladen an.
Bitte das Formular nicht per Fax oder Mail sondern mit der Post an uns senden. Es ist auch möglich, das Formular in den Rathausbriefkasten einzuwerfen. Aus rechtlichen Gründen ist die Originalunterschrift erforderlich.

Wasserversorgung Bau/Neubau

Sie bauen neu? Ein Mitarbeiter des gemeindlichen Wasserwerks ermöglicht Ihnen den Zugang zur Wasserversorgung.
Bitte füllen Sie das Formular aus und leiten es mit Ihrer Originalunterschrift versehen an die Verwaltung zurück. 

Gartenwasser-Zähler neu

Sie möchten einen Gartenwasserzähler setzen? Dann melden Sie ihn über das folgende Formular bei der Verwaltung an. 

Gartenwasser-Zählerwechsel

Die Eichfrist (6 Jahre) ihres Gartenwasserzählers ist abgelaufen und Sie möchten diesen Zähler wechseln.
Den Wechsel können Sie durch einen Fachhandwerker veranlassen oder ihn selbst wechseln. Bitte achten Sie darauf, ein geeichtes Gerät zu installieren. 
Danach ist es wichtig, dass die Daten, gerne mit 2 Lichtbildern der Zähler, direkt an die Stadtwerke Schwetzingen gemeldet werden.

Grund- und Gewerbesteuer

 Hier finden Sie die allgemeine Informationen zur Umsetzung datenschutzrechtlicher Vorgaben.

Hundehaltung

Anzeigepflicht

Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Endet die Hundehaltung (z.B. durch Wegzug des Hundehalters, Tod des Tieres oder Abgabe des Tieres an eine andere Person), so ist dies der Gemeinde ebenfalls innerhalb eines Monats zu melden.

Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes. Dieser muss nicht unbedingt mit dem Eigentümer identisch sein. Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haltern gemeinsam gehalten.

Entstehung der Steuerschuld

Die Steuerschuld für ein Rechnungsjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag im Gemeindegebiet gehaltenen über 3 Monate alten Hund. Wird ein Hund erst nach dem 1. Januar 3 Monate alt, oder wird ein über 3 Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so beginnt die Steuerpflicht am 1. Tag des folgenden Kalendermonats. Beginnt die Hundehaltung am 1. Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag.
Die Hundesteuer beträgt 90 € für den ersten Hund, für den zweiten und jeden weiteren Hund 180 € jährlich.
Die Kampfhundesteuer beträgt 500 € für den ersten Hund, für den zweiten und jeden weiteren Kampfhund 800 € jährlich.

Hundesteuermarken

Für jeden Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Gemeinde bleibt, ausgegeben. Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden, anzeigepflichtigen Hunde mit der gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen. Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Gemeinde zurückzugeben.
Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 8,50 € ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke; die unbrauchbar gewordene Steuermarke ist zurückzugeben.

Zur Anmeldung bringen Sie bitte den aktuellen Impfausweis ihres Hundes mit.

Weitere Auskünfte erhalten Sie im Rathaus oder telefonisch unter der Nr. 2006-27.

Bauamt

Kehrbezirke

Sie möchten wissen, welcher Bezirksschornsteinfeger für Ihr Grundstück zuständig ist. Rufen Sie einfach nachstehenden Link auf und ersehen Sie dort Ihren Ansprechpartner.

Bürgeramt

Landesfamilienpass

Mieterfragebogen

Wohnungsgeberbestätigung

Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen bei privaten Baumaßnahmen/Plakatierungen

Bei der Durchführung privater Baumaßnahmen sind oftmals im Baustellenbereich die für die Unterbringung von Material und Geräten notwendigen Flächen auf dem Baugrundstück nicht vorhanden. Die Bauherrschaft ist dann auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen (Straße/Gehweg) angewiesen.

Es ist nachvollziehbar, dass im Hinblick auf die Sicherheit im Baustellenbereich und Straßenverkehr Anforderungen an die Art der Straßenbenutzung im allgemeinen Interesse liegen und daher ein Antrag auf die Benutzung dieser Flächen zu stellen ist.

Die Bearbeitung des Antrages und Erteilung einer Genehmigung liegen im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde Plankstadt als örtliche Straßenverkehrsbehörde.

Die örtliche Straßenverkehrsbehörde bittet um Beachtung, dass mit der Maßnahme vor Erteilung der beantragten verkehrsrechtlichen Anordnung nicht begonnen werden darf (§ 45 Abs. 6 StVO).

Für eine korrekte Bearbeitung wird daher darum gebeten, die Anträge möglichst frühzeitig (spätestens 10 Tage vor Beginn der Maßnahme!) bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde einzureichen.

Die Anträge können bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde angefordert bzw. auch nachfolgend abgerufen werden.

Antrag: Erteilung eines Handwerkerparkausweises