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Antragsformulare der Friedhofsverwaltung

Nachfolgend finden Sie Antragsformulare für den Bereich Friedhofsverwaltung. Diese können Sie sich ausdrucken und ausgefüllt der Friedhofsverwaltung im Rathaus zukommen lassen.

Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen bei privaten Baumaßnahmen/Plakatierungen

Bei der Durchführung privater Baumaßnahmen sind oftmals im Baustellenbereich die für die Unterbringung von Material und Geräten notwendigen Flächen auf dem Baugrundstück nicht vorhanden. Die Bauherrschaft ist dann auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen (Straße/Gehweg) angewiesen.

Es ist nachvollziehbar, dass im Hinblick auf die Sicherheit im Baustellenbereich und Straßenverkehr Anforderungen an die Art der Straßenbenutzung im allgemeinen Interesse liegen und daher ein Antrag auf die Benutzung dieser Flächen zu stellen ist.

Die Bearbeitung des Antrages und Erteilung einer Genehmigung liegen im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde Plankstadt als Örtliche Straßenverkehrsbehörde.

Die Örtliche Straßenverkehrsbehörde bittet um Beachtung, dass mit der Maßnahme vor Erteilung der beantragten verkehrsrechtlichen Anordnung nicht begonnen werden darf (§ 45 Abs. 6 StVo).

Für eine korrekte Bearbeitung wird daher darum gebeten, die Anträge möglichst frühzeitig (spätestens 10 Tage vor Beginn der Maßnahme!) bei der Örtlichen Straßenverkehrsbehörde einzureichen.

Die Anträge können bei der Örtlichen Straßenverkehrsbehörde angefordert bzw. auch nachfolgend abgerufen werden.

Einzugsermächtigung (SEPA)

Sie möchten Ihre Steuern, Gebühren oder anderes durch die Gemeindekasse von Ihrem Konto abbuchen lassen? Die hierfür erforderliche Einzugsermächtigung bieten wir Ihnen nachfolgend zum Herunterladen an.
Bitte das Formular nicht per Fax oder Mail sondern mit der Post an uns senden. Es ist auch möglich, das Formular in den Rathausbriefkasten einzuwerfen. Aus rechtlichen Gründen ist die Originalunterschrift erforderlich.

Hundehaltung

Anzeigepflicht

Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Endet die Hundehaltung (z.B. durch Wegzug des Hundehalters, Tod des Tieres oder Abgabe des Tieres an eine andere Person), so ist dies der Gemeinde ebenfalls innerhalb eines Monats zu melden.

Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes. Dieser muss nicht unbedingt mit dem Eigentümer identisch sein. Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haltern gemeinsam gehalten.

Entstehung der Steuerschuld

Die Steuerschuld für ein Rechnungsjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag im Gemeindegebiet gehaltenen über 3 Monate alten Hund. Wird ein Hund erst nach dem 1. Januar 3 Monate alt, oder wird ein über 3 Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so beginnt die Steuerpflicht am 1. Tag des folgenden Kalendermonats. Beginnt die Hundehaltung am 1. Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag.
Die Hundesteuer beträgt 90 € für den ersten Hund, für den zweiten und jeden weiteren Hund 180 € jährlich.

Hundesteuermarken

Für jeden Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Gemeinde bleibt, ausgegeben. Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden, anzeigepflichtigen Hunde mit der gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen. Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Gemeinde zurückzugeben.
Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 6,00 € ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke; die unbrauchbar gewordene Steuermarke ist zurückzugeben.

Weitere Auskünfte erhalten Sie im Rathaus, Zimmer 15, oder telefonisch unter der Nr. 2006-24 oder 2006-23.

Kehrbezirke

Sie möchten wissen, welcher Bezirksschornsteinfeger für Ihr Grundstück zuständig ist. Rufen Sie einfach nachstehenden Link auf und ersehen Sie dort Ihren Ansprechpartner.

Download: Kehrbezirke ab 2020 (829,7 KB)

Kinderbetreuung (vorschulisch)

Laden Sie sich hier die Entgelte, Ermäßigungsanträge, Informationsbroschüren u.a. für die vorschulische Betreuung herunter. Weitere Informationen zu den Kindertageseinrichtungen erhalten Sie in unserer Rubrik "Leben in Plankstadt".

Kinderbetreuung (schulisch)

Laden Sie sich hier die Entgelte, Informationsbroschüren u.a. für die schulische Betreuung herunter. Weitere Informationen zu den Schulen erhalten Sie in unserer Rubrik "Leben in Plankstadt".

Senioren

Nachfolgend stellen wir Ihnen die Informationsbroschüren zum Thema "Seniorinnen und Senioren in Plankstadt" zum Herunterladen zur Verfügung.