Reihengrabstätten

Reihengrabstätten
Reihengrabstätten

   

Informationen

  • für Erdbestattungen
  • sind grundsätzlich nur für die Bestattung eines Verstorbenen ausgewiesen
  • In bestimmten Fällen kann innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Erdbestattung noch zusätzlich eine Urne zugebettet werden
  • Nach insgesamt 20 Jahren ist die Grabstätte auf Kosten des Verfügungsberechtigten abzuräumen
  • Kinderreihengräber entsprechend früher
  • Eine Wiederverleihung des Rechts bzw. die Umwandlung in eine Wahlgrabstätte ist nicht möglich