Anträge direkt online aufrufen und ausfüllen

In Zusammenarbeit mit Service-BW bietet die Gemeinde Plankstadt ab sofort ihren Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit häufig angefragte Verwaltungsdienstleistungen einfach von Zuhause Online durchzuführen. 

Sie klicken eine der unten aufgelisteten Dienstleistungen an und gelangen direkt zur Antragstellung. 

Dort werden Sie zu Beginn aufgefordert ein kostenfreies Servicekonto einzurichten oder sich mit Ihrem bereits bestehenden Servicekonto anzumelden. Wenn Sie dies erledigt haben, werden Sie ganz durch das Menü der jeweiligen Antragstellung geführt. Nach Eintragung aller benötigten Daten und eventuell angehängter Nachweise wird Ihr Antrag direkt an die zuständige Stelle innerhalb der Gemeindeverwaltung übertragen.

Leistungen

Schulzeugnis - Ersatz bei Verlust beantragen

Wenn Sie ein Abschluss- oder Abgangszeugnis verloren haben, können Sie ein Ersatzzeugnis beantragen.

Zuständige Stelle

die Schule, die das Originalzeugnis ausgestellt hat

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie haben ein Abschluss- oder Abgangszeugnis verloren.

Verfahrensablauf

Ein Ersatzzeugnis sollten Sie persönlich bei der ehemaligen Schule beantragen. Die Schule muss Ihre Identität in geeigneter Weise überprüfen. Dies kann zum Beispiel durch Vorlage eines Identitätsnachweises erfolgen.

Sollte das Originalzeugnis nicht älter als 30 Jahre sein, kann Ihnen die Schule das Ersatzzeugnis in den meisten Fällen direkt ausstellen.

Hinweis: Ist das Originalzeugnis älter als 30 Jahre und hat die Schule keine Unterlagen mehr, könnten diese vielleicht beim Landesarchiv liegen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Personalausweis oder Reisepass als Identitätsnachweis

Kosten

je nach Verwaltungsaufwand: EUR 50,00 bis 175,00

Hinweise

keine

Vertiefende Informationen

In Baden-Württemberg bewahren die Schulen Abschluss- oder Abgangszeugnisse mindestens 30 Jahre lang auf.

Nach 30 Jahren müssen Behördenunterlagen dem Landesarchiv angeboten werden.

Dazu gehören auch Unterlagen, die für die Ausstellung von Ersatzzeugnissen notwendig sind.

Diese sollen die Schulen spätestens 60 Jahre, nachdem die Betroffenen die Schule verlassen haben, löschen.

Rechtsgrundlage

Landesarchivgesetz Baden-Württemberg (LArchG)

  • §3 Übernahme des Archivguts

Ziffer 2.5.3 Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über den Datenschutz an öffentlichen Schulen

Erlass "Ausstellung von Ersatzzeugnissen" des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 10.10.1995

Freigabevermerk

20.02.2024 Kultusministerium Baden-Württemberg