Anträge direkt online aufrufen und ausfüllen

In Zusammenarbeit mit Service-BW bietet die Gemeinde Plankstadt ab sofort ihren Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit häufig angefragte Verwaltungsdienstleistungen einfach von Zuhause Online durchzuführen. 

Sie klicken eine der unten aufgelisteten Dienstleistungen an und gelangen direkt zur Antragstellung. 

Dort werden Sie zu Beginn aufgefordert ein kostenfreies Servicekonto einzurichten oder sich mit Ihrem bereits bestehenden Servicekonto anzumelden. Wenn Sie dies erledigt haben, werden Sie ganz durch das Menü der jeweiligen Antragstellung geführt. Nach Eintragung aller benötigten Daten und eventuell angehängter Nachweise wird Ihr Antrag direkt an die zuständige Stelle innerhalb der Gemeindeverwaltung übertragen.

Leistungen

Sorgerecht - Übertragung und Entzug beantragen

Wenn Eltern sich trennen oder scheiden lassen, besteht das gemeinsame Sorgerecht für ihre gemeinsamen Kinder fort.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das gemeinsame Sorgerecht in den meisten Fällen die beste Lösung für das Kind ist.

Das Familiengericht kann auf Antrag die elterliche Sorge oder einen Teil davon auf einen Elternteil übertragen.

Hinweis: Eine einvernehmliche Sorgerechtsübertragung ohne Beteiligung des Familiengerichts ist nicht möglich.

Zuständige Stelle

  • in Zusammenhang mit einer Scheidung: das Amtsgericht (Familiengericht), das mit dem Scheidungsverfahren befasst ist
  • ansonsten: das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich das Kind gewöhnlich aufhält

Hinweis: In bestimmten Fällen kann auch ein anderes Gericht zuständig sein. Lassen Sie sich daher von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Der andere Elternteil stimmt zu oder
  • die Übertragung des Sorgerechts auf nur einen Elternteil des Kindes entspricht am besten dem Wohl des Kindes.
  • Bei Entzug des Sorgerechts von Amts wegen:
    • Aufgrund konkreter Anhaltspunkte scheint eine schwerwiegende Gefährdung des Kindeswohls begründet und
    • die Eltern sind zur Abwendung dieser Gefahr nicht gewillt oder nicht in der Lage.

Verfahrensablauf

In einem Scheidungsverfahren entscheidet das für die Ehescheidung zuständige Gericht auch über das Sorgerecht, wenn ein Elternteil die Übertragung des Sorgerechts beantragt. Die Angelegenheit ist in diesem Fall Teil des Scheidungsverfahrens.

Auch ohne Scheidungsverfahren kann ein Elternteil die Übertragung des Sorgerechts beantragen. Das ist möglich, wenn die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben.

Das Familiengericht kann das Sorgerecht auch von Amts wegen entziehen. Meistens werden solche Verfahren aufgrund von Anregungen oder Hinweisen Dritter, zum Beispiel des Jugendamts oder dem Kind nahestehender Personen, eingeleitet.

Eltern können sich darüber einig sein, wem das Sorgerecht übertragen werden soll. Dann gibt das Familiengericht dem Antrag auf Übertragung des Sorgerechts im Regelfall statt.
Ein Kind über 14 Jahre kann dieser Einigung jedoch widersprechen.

Bei Uneinigkeit der Eltern prüft das Gericht, welche Lösung dem Kindeswohl am besten entspricht. Zunächst wird ein Anhörungstermin festgesetzt.

Die Eltern und das Kind sowie weitere Beteiligte werden (getrennt) angehört. Die Familienrichterin oder der Familienrichter verschafft sich einen umfassenden Überblick über die familiäre Situation des Kindes.
Dazu kann das Gericht auch Sachverständige einbeziehen.
Die Ergebnisse der Anhörung und gegebenenfalls die Empfehlung der sachverständigen Person fließen in die richterliche Entscheidung ein.

Hinweis: Das Gericht kann dem minderjährigen Kind einen Verfahrensbeistand bestellen. Dieser nimmt auch gegenüber den Eltern die Interessen des Kindes wahr.

Jugendliche ab 14 Jahren können gegen eine Entscheidung eigenständig Beschwerde einlegen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

Es fallen grundsätzlich Gerichtskosten und gegebenenfalls auch Anwaltskosten an.

Hinweise

Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten oder wenden Sie sich an das Jugendamt oder eine Beratungsstelle.

Freigabevermerk

Stand: 06.03.2023

Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg