Anträge direkt online aufrufen und ausfüllen

In Zusammenarbeit mit Service-BW bietet die Gemeinde Plankstadt ab sofort ihren Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit häufig angefragte Verwaltungsdienstleistungen einfach von Zuhause Online durchzuführen. 

Sie klicken eine der unten aufgelisteten Dienstleistungen an und gelangen direkt zur Antragstellung. 

Dort werden Sie zu Beginn aufgefordert ein kostenfreies Servicekonto einzurichten oder sich mit Ihrem bereits bestehenden Servicekonto anzumelden. Wenn Sie dies erledigt haben, werden Sie ganz durch das Menü der jeweiligen Antragstellung geführt. Nach Eintragung aller benötigten Daten und eventuell angehängter Nachweise wird Ihr Antrag direkt an die zuständige Stelle innerhalb der Gemeindeverwaltung übertragen.

Leistungen

Baulastenverzeichnis - Einsicht nehmen

Wollen Sie ein Grundstück erwerben, sollten Sie nicht nur das Grundbuch, sondern auch das Baulastenverzeichnis einsehen.

Dort finden Sie öffentlich-rechtliche Baulasten eines Grundstücks, nicht im Grundbuch.

Beispiele für öffentlich-rechtliche Baulasten sind:

  • Über Ihr Grundstück führt die Zufahrt zu einer öffentlichen Straße.
  • Sie haben die Abstandsfläche des Nachbargrundstücks übernommen. Daher müssen Sie bei einer Bebauung den doppelten Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten.

Hinweis: Im Grundbuch sind Grunddienstbarkeiten eingetragen. Diese sind privatrechtliche Verpflichtungen.
Beispiel: Sie gestatten Ihrem Grun
dstücksnachbarn, sein Abwasser über Ihr Grundstück zu leiten.

Zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der sich das Grundstück befindet

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie müssen ein berechtigtes Interesse nachweisen.

Ein berechtigtes Interesse haben Sie beispielsweise als

  • Grundstückseigentümerin und Grundstückseigentümer
  • Person, die das Grundstück kaufen möchte.

Verfahrensablauf

Die Einsicht müssen Sie formlos beantragen.

Hinweis: Wenn Ihnen Einsicht gestattet wurde, können Sie auch Kopien oder Auszüge anfordern.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Erkunden Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Kosten

Ob für die Einsichtnahme Kosten anfallen, richtet sich nach der örtlichen Satzung der Gemeinde.

Hinweise

keine

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

22.01.2024 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg